Satzung

Satzung

,, Förderverein St. Pankratius Herschwiesen e.V.“

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Pankratius Herschwiesen e.V.“ mit Sitz in 56154 Boppard-Herschwiesen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck der Körperschaft ist:

Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke in der Ortskirche Herschwiesen und den dazugehörigen Kapellen.

§ 3

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Katholische Kirchengemeinde Mittelrhein St. Josef in Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Kündigung
  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch Beschluss des Vorstandes, u. a., wenn das Mitglied seinen
    Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,
    oder sonstige, dem Vereinszweck entgegenstehende Gründe vorliegen, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres. Er ist dem/der Vorsitzen-den unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 9

Mitgliedsbeiträge:

Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbeitrag, dessen Höhe von der Gründerversammlung beschlossen wurde und von der Mitgliederversammlung geändert werden kann. Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzugsverfahren einmal jährlich, in den ersten viere Monaten, entrichtet.

§ 10

Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand.

§ 11

Die Mitgliederversammlung:

Eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Juristische Personen, die Mitglieder sind, werden von ihrem Vertreter mit einer Stimme vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes von Mitgliedern, die natürliche Personen sind, ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einberufung kann schriftlich oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsorgan der Stadt Boppard erfolgen, verbunden mit der Angabe der Tagesordnung.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens zwei Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

– den Rechenschaftsbericht

– die Entlastung des Vorstandes

– die Neuwahl des Vorstandes

– Beitragsänderungen

– Satzungsänderungen ausgenommen § 14

– Auflösung des Vereines

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer/in geführt und von dem/der jeweiligen Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

§ 12

Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden/en, seinem Stellvertreter/in dem/der Schatzmeister/in, seinem Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, seinem Stellvertreter/in, einem Pressewart und weiteren Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Der Pastor und ein Mitglied des Verwaltungsrates der Katholischen Kirchengemeinde Mittelrhein St. Josef in Boppard oder deren Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vorstandes und haben volles Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Pastors und dem abgeordneten Mitglied des Verwaltungsrates werden von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der/die Schriftführer/in nimmt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll auf, das von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung vorzulegen ist.

Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie hat, ebenso wie der/die Vorsitzende, der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Rechtsgeschäfte des Vereins mit der Bestimmung einzugehen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Vorstandsbeschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit.

§13

Der geschäftsführende Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in, der/die Pressewart/in sowie das abgeordnete Verwaltungsratsmitglied oder sein Stellvertreter/in. Ihnen obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie dürfen nicht hauptamtlich im Dienst der Pfarrei, des Bistums oder einer Organisation stehen, die zu deren Einflussbereich gehört.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Jeder ist jeweils alleinvertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Die Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind vom dem/der Schriftführer/in  zu protokollieren.

§14

Eintragung ins Vereinsregister, Anerkennung der Gemeinnützigkeit: Der Vorstand wird bevollmächtigt, zur Behebung etwaiger Beanstandung des Vereinsregisters erforderliche Ergänzungen oder Veränderungen zu dieser Satzung zu beschließen und anzumelden. Der Vorstand wird ebenfalls bevollmächtigt, klarstellende Ergänzungen zu der Zweckbestimmung zu beschließen, falls nach Auffassung des Finanzamtes eine solche Ergänzung erforderlich wird, um die besondere Förderungswürdigkeit im Sinne des g 10b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz zu erlangen.

Herschwiesen, 28. November 2003,

geändert 12. März 2023
geändert  09. Juni 2023                             gez. Dieter Dieler – Vorsitzender –